Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich um eine erste grobe Skizzierung der Geschichte des späteren Amtes Angermund bis zum Jahre 1363, die ich bereits vor einigen Jahren zusammengetragen habe. Weder ist sie vollständig, noch sind neuere Erkenntnisse bisher hierin eingeflossen:
Das Gebiet des späteren Amtes Angermund bis zur Entstehung der bergischen Ämterverfassung
Das spätere Amt Angermund war das größte und nördlichste der ab 1363 faßbaren acht „Alt-Ämter“[1] der Grafschaft, bzw. des Herzogtums Berg.[2] Zu denen außer Angermund Monheim, Mettmann, Solingen, Miselohe, Bornefeld, Bensberg, Steinbach und das Kirchspiel Hückeswagen[3] gehörten. Sein Gebiet erstreckte sich von Kreuzberg (bei Kaiserswerth, heute Düsseldorf) im Westen bis Velbert im Osten und von Mülheim a. d. Ruhr im Norden bis Rath (heute Düsseldorf) im Süden.[4] Eximiert waren aus diesem Gebiet nur Kaiserswerth und Styrum. Später auch Mülheim a. d. Ruhr, da es verpfändet wurde.[5]
Die Orte des Amtes Angermund
Die genaueste Aufstellung der zum Amt gehörenden Orte findet sich im Rentbuch der Kellnerei Angermund aus dem Jahr 1634.[6] Demnach war das Amt unterteilt in die sieben Gerichtsbezirke Kreuzberg, Homberg, In der Brüggen, Mintard (für das Amt Landsberg, das von Angermund aus mitverwaltet wurde), Mülheim, Angermund und Ratingen.Demnach gehörten zum Gericht Kreuzberg die Dörfer bzw. Honschaften Rath. Lohausen, Stockum, Kalkum und Zeppenheim, Einbrungen, Wittlaer, Bockum, Rheinheim, Serm, Mündelheim und Huckingen.[7]
Zum Landgericht Homberg gehörten Dorf und Honschaft Homberg, sowie die Honschaften Meyersberg, Hoesel, Beltscheidt, Hasselbeck, Loubeck, Hetterscheidt, Velbert, Vlandersbach, Krewinkel, Tuschen, Isenboegell und Rutzikhausen.[8]
Die Dörfer und Honschaften Lintorf, Eggerscheidt, Bracht, Schwarzbach und Eckamp bildeten das Gericht In der Brüggen.[9]
Das Amt Landsberg mit dem Landgericht Mintard setzte sich zusammen aus dem Kirchdorf Mintard und den Honschaften Breitscheid, Selbeck und Laupendahl.[10]
An die Familie von Oberstein war das Landgericht Mülheim verpfändet, daraus ergibt sich, daß keine Angaben über die dazu gehörigen Dörfer und Honschaften im Rentbuch gemacht wurden, da auch keine Abgaben in die Kellnerei nach Angermund flossen.[11]
Zum Landgericht Angermund zählten lediglich die Freiheit Angermund und das Dorf Rahm.[12] Das Stadt- und Bürgergericht Ratingen war lediglich zuständig für die Stadt Ratingen.[13]
Damit umfaßte der Verwaltungsbezirk des Amtes Angermund die heutigen Städte Ratingen, Mülheim und Velbert, Teile des Kreises Mettmann, sowie Teile der Städte Duisburg, Düsseldorf und Essen.
Soweit also die Grenzen des „fertigen“ Amtes im 17. Jahrhundert. Es erhebt sich nun die Frage, wie es zu diesen Grenzen kam, warum also genau diese Orte zu diesen Gerichtsbezirken gehörten und warum eben diese Gerichtsbezirke zum Amt Angermund zusammengefaßt wurden.
Wie sind die Bergischen Ämter entstanden?
Die Grundfrage ist demnach, wie kam es zur Entstehung der Ämter?
Eine erste Antwort darauf gab Arthur Koernicke[14] in seiner Dissertation über die Entstehung und Entwicklung der Amstverfassung. Seiner Ansicht nach waren die Burgen der Ausgangspunkt und die Basis eines Amtes, um sie herum bildeten sich die Ämter oder wurden gebildet. Für das Amt Angermund könnte man solches auch bejahen, denn hier gab es tatsächlich eine Burg, die später sogenannte Kellnerei, die zunächst eine der Residenzburgen Bergs[15], später dann nur noch Hebestelle der herzoglichen Einnahmen war. Dies bedeutete, daß ein Amt die Ausweitung eines Burgbannbezirkes darstellte[16]. Das Problem ist nur, daß lediglich für drei spätere bergische Ämter, nämlich Angermund, Bensberg und Hückeswagen eine solche Burg nachweisbar ist. D. h. nicht einmal die Hälfte der alten bergischen Ämter hatte eine Burg, somit kann die Burg und damit der Burgbannbezirk unmöglich die Basis für die Einteilung des Herrschaftsgebietes in Ämter gewesen sein. Bereits Theodor Ilgen, der sich mit der Geschichte der Ämter und Gerichte befaßte, widersprach 1921 der These Koernickes.[17]
Erstmals systematisch widerlegt wurde Koernickes These von Waltraud Melsheimer 1980, sie wies nach, daß die Burgen eben nur in drei Ämtern überhaupt existent waren, als die Amtsverfassung sich ausbildete.[18]
Was aber, wenn nicht die Burgen mit ihren Bannbezirken, war dann die Basis der Ämter?
Norbert Andernach[19] ging davon aus, daß alle Landesherrn einen gewissen Gestaltungsspielraum hatten ihr Land zu organisieren und daß die Berger diesen besonders konsequent nutzten, eine wirkliche Antwort auf die Frage, was denn alternativ der Ausgangspunkt gewesen sein könnte, gab er nicht. Einige Jahre später brachte Wilhelm Janssen die These auf, daß sich die Ämter aus der Gerichtsorganisation heraus entwickelt hätten und die Burgen in einigen Einzelfällen, wie eben z.B. in Angermund, eine konstitutive Bedeutung besessen hätten.[20]
Diese These scheint erheblich nachvollziehbarer als die bisherige, denn auffallend ist, daß noch im Rentbuch von 1634 das Amt primär nach Gerichtsbezirken organisiert aufgeschlüsselt wird. Zudem läßt die Geschichte vom Hoch- bzw. Spätmittelalter bis hin zur Gerichtserkundigung von 1555 ein hohes Maß an Kontinuität erkennen.[21]
Dies allerdings legt den Schluß nahe, daß sich die Entwicklung des bergischen Territoriums grundlegend anders vollzog, als die Entwicklung der meisten anderen deutschen Territorien, für die die Definition Walter Schlesingers gilt, daß ein Fürstentum sich aus Ämtern zusammensetze, nicht aber in solche eingeteilt sei.[22]
Bereits 1983 hatte Georg Droege die These aufgestellt, daß im Bereich des Mittel- und Niederrheins die Ämter und Kellnereien aus Gerichtsbezirken und Forstverwaltungseinheiten heraus entstanden seien, wenn es in selbigen eine Burg gegeben habe, so sei diese zum Mittelpunkt der Finanzverwaltung geworden.[23] Dies trifft in vielen Teilen auf das spätere Amt Angermund zu, denn es wird hier eine Forstverwaltungseinheit gegeben haben, da der größte Teil des Amts deckungsgleich ist mit dem in einer Urkunde von 1065 erwähnten Forst[24] und dem Waldgrafschaftsbezirk des Stiftes Kaiserswerth, der in einer Urkunde Heinrichs IV. genannt wird und die Gemarken Lintorf, Saarn, Grind, Ungensham, Lohe Überangern, Zeppenheim, Leuchtenberg, Stockum, Derendorf, Ratingen und Flingern umfaßte, nicht zum Verwaltungsbezirk Angermund gehörten später nur die Gemarken Derendorf und Flingern.[25]
All diese Thesen führen aber nicht dazu, zu klären, warum die Organisation ausgerechnet so erfolgte, wie sie sich uns in späterer Zeit darstellt, daher scheint es geraten zu sein sich die Geschichte dieses Gebietes vor 1363 genau anzusehen und so gegebenenfalls frühere Ansätze zu erkennen und so zu verifizieren, was die Basis der Ämter, speziell des Amtes Angermund war, und vielleicht sogar, warum sich die Einteilung so vollzog, wie wir sie später vorfinden.
Berg und Angermund in Früh- und Hochmittelalter
Daher scheint es notwendig sich genauer mit den Strukturen des Früh- und Hochmittelalters zu beschäftigen, um vielleicht dort Anhaltspunkte zu finden, die die ab 1363 ausgereift erscheinende Struktur der Ämterverfassung gegebenenfalls erklären können.
Im Bereich des späteren Amtes Angermund haben die Grafen von Berg erst relativ spät Fuß gefaßt.[26]
Bis ins 13. Jahrhundert gab es zwischen Rhein, Ruhr und Düssel große Reichsgutkomplexe mit den Königshöfen Duisburg, Rath und Mettmann,[27] sowie den 1065 erwähnten Reichsforst.[28] Obwohl dieses Gebiet eigentlich königsfern war, versuchten die deutschen Könige und Kaiser immer wieder diesen Reichsgutkomplex auszubauen und zu festigen.[29] Teile des königlichen Besitzes wurden seit der Zeit der merowingischen Hausmeier aber auch an verdiente Personen übertragen. Die ersten Schenkungen gingen an das Stift Kaiserswerth mit dem Fronhof Rinthusen.[30] Friedrich Ranzi[31] publizierte 1931 eine Aufstellung des Königsgutes in karolingisch-ottonischer Zeit und wies nach, daß viele der später zum Amt Angermund gehörenden Orte ursprünglich Königsgut gewesen waren. So z.B. Homberg[32], Lintorf, Ratingen, Stockum, Zeppenheim[33] und Mündelheim[34]. Ebenfalls als ursprüngliches karolingisches Königsgut nachgewiesen ist Kalkum[35]. Im Jahr 1949 untersuchte Krabusch das Königsgut der Salier und fand heraus, daß einige Orte in der hier zu untersuchenden Region, nämlich Mündelheim, Rath, Rheinheim und Serm an den serviens Guntram als königliches Lehen vergeben worden waren.[36]
König Arnulf versuchte zwischen 887 und 899 die Reichsgüter im Rheinland wieder an sich zu ziehen[37], der durch ihn eingeleitete Zug an den Rhein manifestiert sich auch in den insgesamt 15 Königsaufenthalten allein in der Pfalz Duisburg zwischen 922 und 1002.[38] Zeitweilig verlor diese Region wieder an Attraktivität, aber bereits unter Heinrich III. ist eine erneute Massierung von Königsgut im späteren Amt Angermund nachweisbar.[39] Nach weiteren ca. 100 Jahren, in denen die Niederrheinschiene für das Reich immer mehr an Bedeutung verlor, versuchte erneut Konrad III. zwischen 1138 und 1152 die Königsherrschaft in diesem Gebiet zu intensivieren.[40]
Vom Ende des 12. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts schienen die deutschen Könige und Kaiser diese Versuche dann allerdings vollständig aufzugeben, denn zunächst verlieh Heinrich IV. dem Stift Kaiserswerth die Berechtigung im Reichsforst Aap, sowie die Waldgrafschaft über die Gemarken Lintorf, Saarn, Grind, Ungensham, Lohe Überangern, Zeppenheim, Leuchtenberg, Stockum, Derendorf, Ratingen und Flingern. Der größte Teil dieser Gemarken befindet sich im späteren Amt Angermund, ausgenommen nur Saarn, Derendorf und Flingern.[41] Die Auflösung der Reichsgewalt äußerte sich endgültig, als König Wilhelm 1248 Graf Adolf von Berg die Königshöfe Rath und Mettmann verschrieb.[42]
Das Reichsgut wurde ursprünglich in Form einer Grafschaft mit den Orten Duisburg und Kaiserswerth verwaltet, zumeist Keldachgau genannt, besser jedoch „Duisburg-Kaiserswerther-Grafschaft“[43] der Dingplatz für dieses Gebiet war Kreuzberg bei Kaiserswerth.
Trotz diverser Versuche der Könige die Entfremdung des Reichsgutes aufzuhalten, löste sich selbiges im Verlauf des 12. Jahrhunderts immer weiter und wurde zur Basis der Territorialbildung.[44]
Neben dem Reich, das hier, wie oben beschrieben, sehr viel Besitz hatte, gab es in diesem Gebiet eine große Anzahl weltlicher Herren und geistlicher Institutionen, die Grundherrschaften unterhielten, z.B. die Stifte Kaiserswerth, Gerresheim, Werden, Gandersheim, Vilich, St. Gereon (Köln).[45]
1115 übernahmen die Grafen von Berg die Werdener Vogtei und faßten erstmals in diesem Gebiet Fuß.[46]
Für die Ausdehnung ihrer Ambitionen in diesem Raum war es zuträglich, daß sich im 12. Jahrhundert die amtsrechtlich geprägte Grafschaftsordnung langsam auflöste und sie so aus dem sich daraus ergebende Machtvakuum ihre Vorteile ziehen konnten, ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt das Grafengericht Kreuzberg und die Vogtei über Kaiserswerth[47] übernahmen läßt sich nicht eindeutig klären[48], es ist jedoch sehr wahrscheinlich, denn für das Jahr 1151 letztmalig Hermann von Hardenberg als Untergraf des Pfalzgrafen im Gericht in Kreuzberg bezeugt.[49]
Deutsche Könige und Kölner Erzbischöfe im Raum Angermund
Fest steht lediglich, daß sie ab Ende des 12. Jahrhunderts in großem Maße grundherrliche Rechte erwarben[50], ähnlich taten dies auch die Kölner Erzbischöfe.[51] Dadurch ergab sich eine Rivalität zwischen diesen beiden vor allem in der hier behandelten Gegend, da Philipp von Heinsberg z.B. die Burgen Angermund und Broich und die Allode Ratingen, Heltorf, Mündelheim erwarb, die sich im Bereich der bergischen Interessenssphäre befanden.[52]
In diesem Zusammenhang interessant ist, daß in der Güterliste des Philipp von Heinsberg bei Angermund nicht angegeben ist, von wem er dies erworben hat, dies läßt einen großen Raum für Spekulationen. Klar jedoch ist, daß er vielfach den erworbenen Besitz an die Vorbesitzer als Lehen zurückgab und sich nur das Offenhausrecht reservierte. Für Angermund gibt es allerdings hierfür keinerlei Quellen.[53]
Hilfreich waren den bergischen Grafen bei ihren Ausdehnungsversuchen auch die deutschen Könige, denn sowohl Konrad III. (1138-1152) als auch Friedrich I. (1152-1190) versuchten die Macht Kölns einzudämmen, begünstigten z.B. Kaiserswerth und Duisburg.[54]
Die Herren von Berg und Angermund
Ab dem 13./14. Jahrhundert hatten sich die Berger diese Besitzungen von Köln angeeignet, teilweise waren sie, wie z.B. Angermund als Lehen an sie gegangen, was sie jedoch nicht daran hinderte darüber, wie über Eigengut zu verfügen.
Spätestens seit Adolf III. (1189-1217) waren die Berger das führende Haus zwischen Ruhr und Wupper, sie stützten sich auf Grafenrechte, auf Stiftsvogteien, auf Waldbesitz[55] und teilweise auf Allodialbesitz, diese Machtbereiche waren aber noch sehr unzusammenhängend und mußten zunächst territorialisiert werden, dies geschah durch Distriktbildung und Ausschaltung fremder Ansprüche, ein erster Schritt war die Schaffung von Landgerichten[56]
bei diesen Gerichten handelte es sich um fest umrissene Sprengel in denen Schöffen bäuerlicher Herkunft über Zivil- und Kriminalfälle inklusive der Blutgerichtsbarkeit entschieden.[57]
Zwischen 1250 und 1350 waren die Territorialstaaten am Niederrhein ausgebildet. Theoretisch hatten zu Beginn alle Adeligen die gleiche Chance Territorialherren zu werden, praktisch ist es aber mit nachhaltigem Erfolg nur jenen Familien gelungen, die aus der vorterritorialen Zeit einen uneinholbaren Machtvorsprung mitbrachten als Inhaber gräflicher und vogteilicher Gewalt, als Nutznießer königlicher Gerechtsame und als Besitzer reicher Allodien verschiedener Provenienz.[58] Besonders wichtig war in diesem Zusammenhang auch die Blutgerichtsbarkeit, die die Berger durch das Gericht in Kreuzberg an sich gezogen hatten.
Die Bedeutung der Gerichtsbarkeit
Am Beispiel des Hauptgerichts Kreuzberg lassen sich die Zusammenhänge zwischen Grafschaftsgericht und landesherrlicher Gerichtsordnung besonders gut ablesen, noch 1148 gibt es Nachrichten über Verhandlungen vor dem Kreuzberger Grafengericht, ab 1212 scheint es sich unter bergischer Leitung befunden zu haben und ab 1288 war es bergisches Landgericht, ab 1363 findet es sich mit den Gerichten Homberg, Mülheim a. d. R. und In der Brüggen als Teil des Amtes Angermund.[59] So werden für das Jahr 1363 die Gerichte Cruytzbergh, Breyterbrucgen, Mulnheym et Hoymburgh in officio et terra Angermont[60]angegeben.
Komplettiert wurde die Gerichtsorganisation des Amtes durch 2 Stadtgerichte, zum einen Ratingen, das durch die Stadterhebung 1276 aus dem Bezirk In der Brüggen ausschied und zum anderen Düsseldorf, das 1288 zur Stadt erhoben, jedoch zumindest mit der Blutgerichtsbarkeit weiter an Kreuzberg hing.[61]
Südlich der Ruhr hatten die Berger Mitte des 13. Jahrhunderts quasi ein Gerichtsmonopol, selbst die Niedergerichtsbarkeit besaßen sie fast vollständig.[62]
Die Gerichtserkundigung von 1555 betont, daß die Hofgerichte nur über Zins, Kurmeden[63] und Erbgerechtigkeiten entscheiden durften, zudem wurde 1248 der Konsultationszug zum Königshof Rath, der sich im Besitz der Berger befand, für die Hofgerichte eingeführt.[64]
Die Bedeutung der Burg Angermund und der Schultheiß
1288 wird in den Quellen erstmals ein Schultheiß genannt, die Burg Angermund war sein Amtssitz, sie taucht erstmalig in der Güterliste Philipps von Heinsberg auf.[65]
Archäologische Untersuchungen haben ergeben, daß zunächst eine Motte bestand, neben der Anfang des 13. Jahrhunderts ein 3geschossiger Bruchsteinbau mit Rundturm errichtet wurde[66]
1222 urkundete Erzbischof Engelbert I. von Berg in Angermund.
Angermund zählte bereits zu dieser Zeit zu einer der Säulen bergischer Herrschaft, dies zeigt auch die Erbteilung 1247 als Angermund und Burg a. d. Wupper Irmgard, ihrem Sohn Adolf IV. Bensberg und Windeck zugesprochen wurden.[67]
Um 1250 begegnen in Berg, wie am ganzen Niederrhein, erstmals officiales[68], die in deutschsprachigen Urkunden amptlude[69] hießen.[70]
Bis 1303 war anscheinend der Verwaltungsmittelpunkt des Amtes noch nicht geklärt, denn 1288 taucht ein namentlich nicht genannter Angermunder Schultheiß auf, 1289 jedoch ein officiatus in Ratingen.
1303 wird mit dem Ritter Zobbo erstmals ein officialis in Angermunt namentlich genannt; die Amtsbezeichnungen sind allerdings noch nicht geklärt, denn der Nachfolger Zobbos, Hermann von Kalkum, wurde wieder scultetus in Angermont genannt. [71]
Die Normierung der Titulatur auf die Bezeichnung Amtmann[72], die ab 1350 begann, griff in Angermund erst später, etwa um 1400 herum.
Der Titel Schultheiß, der bis dahin immer wieder auftaucht, deutet auf eine gerichtliche Basis des Amtes hin, nicht auf eine militärische, obwohl eine Burg den Mittelpunkt des Amtes darstellte, überhaupt ist kein Burghauptmann erwähnt und auch Burgmannen finden sich nur sehr gelegentlich, dies zeigt, daß die Niederungsburg Angermund keine besondere militärische Bedeutung hatte und wohl nur als Sammel- und Hebestelle fungierte; zur Verteidigung wurde nach 1267 am Ruhrübergang in Kettwig die Burg Landsberg errichtet, die einem Burghauptmann unterstellt war.[73]
Zur Einordnung des Titels Schultheiß: in den angrenzenden Ämtern Monheim, Mettmann, Solingen wurden die Leiter der Verwaltung als Vögte – advocati – bezeichnet, nur in Bensberg wurden sie auch als Schultheiß bezeichnet, interessant ist, daß auch in Bensberg eine Burg den Verwaltungsmittelpunkt bildete und sowohl in Bensberg als auch in Angermund befindet sich je ein Hauptgericht (Porz, Kreuzberg), dies scheint darauf zu deuten, daß der Titel des Schultheiß eine enge Verbindung von wirtschaftlichen und gerichtlichen Aufgaben ausdrückt.[74]
Zwischen 1345 und 1363 sind erstmals Quellen vorhanden, die eine Gliederung der Territorien in Ämter zeigen und die die Territorien als „Land“, d.h. als selbständige, von der konkreten Person des Landesherrn unabhängige stabile Größen zeigen […].[75]
Bereits Mitte des 13. Jahrhunderts hatte es einen Umbruch im Amtsgedanken gegeben. Die Inhaberschaft eines Amtes war nun officia nicht länger beneficia, dies hatte, so Janssen die Territorialisierung erst möglich gemacht.[76]
Vielfach, so die Ansicht Janssens seien die späteren Verwaltungsbezirke selbständig entstanden und den Herrschern fertig zugefallen, eine Ausnahme bilde die Herrschaft Berg, dort sei die Einteilung planvoll und bewußt steuernd verlaufen.[77]
1363 war die Ausformung der acht “Alt-Ämter”, wie bereits beschrieben, abgeschlossen.
Fußnoten:
[1] Brendler, Albrecht: Die Entwicklung des Bergischen Amtes Angermund, in: RhVjbll (1999) S. 124-151, hier S. 126
[2] S. hierzu: Düsterwald, Erich: Kleine Geschichte der Grafen und Herzöge von Berg (=Reihe Düsterwald, Historische Aufsätze, Bd. 6), St. Augustin 1980; engelbrecht, Jörg: Landesgeschichte Nordrhein-Westfalen, Stuttgart 1994; Janssen, Wilhelm: Artikel: Berg, in LdM I, Sp. 1943-1945; Kircher-Kannemann, Anja: Artikel: Jülich und Berg, in: Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich. Ein dynastisch-topographisches Handbuch (= Residenzenforschung, Bd. 15, I) S. 814-820, Ostfildern 2003; Köbler, Gerhard: Artikel: Berg, in: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart, München 5. vollst. Überarb. Aufl. 1995, S. 52f.; kraus, Thomas: Die Entstehung der Landesherrschaft der Grafen von Berg bis zum Jahre 1225 (= Bergische Forschungen, Bd. XVI), Neustadt/Aisch 1981; lück, Dieter: Zur Geschichte der Grafen von Berg bis zum Ende des 13. Jahrhunderts, in: Ratinger Forum 3 (1993) S. 5-19; Schönneshöfer, Bernhard: Geschichte des Bergischen Landes, hg. v. Bergischen Geschichtsverein, Elberfeld 1895
[3] Hückeswagen war aus einer ehemals selbständigen Grafschaft hervorgegangen. Amts- und Pfarrbezirk waren in diesem Fall deckungsgleich.
[4] Siehe Karte 1.
[5] Karte 1 aus: aubin, Geschichtlicher Handatlas der Rheinprovinz, Köln 1926, Karte Nr. 27.
[6] Ferber, H.: Rentbuch der Kellnerei Angermund (1634), in: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins 18 (1903) S. 112-134
[7] Ferber, Rentbuch, S. 113ff
[8] ebd. S. 119ff
[9] ebd. S. 123ff
[10] ebd. S. 127f
[11] ebd. S. 128
[12] ebd. S. 128ff
[13] ebd. S. 132ff
[14] Arthur Koernicke, Entstehung und Entwickelung der Bergischen Amtsverfassung bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, Bonn 1892.
[15] Im 13. und 14. Jahrhundert war Angermund neben Burg und Bensberg eine der Hauptburgen der Grafschaft Berg. Vgl. Janssen, Wilhelm: Burg und Territorium am Niederrhein im späten Mittelalter, in: Vorträge du Forschungen, Bd. 19, Sigmaringen 1976, Teil 1, S. 283-322
[16]Koernicke, Amtsverfassung S. 15
[17] Theodor Ilgen, Quellen zur inneren Geschichte der rheinischen Territorien. Herzogtum Kleve !. Ämter und Gerichte, Bd. 1: Darstellung, Bonn 1921, ND Düsseldorf 1978; Zwar beschäftigte sich Ilgen mit dem Herzogtum Kleve, doch zog er sehr viele bergische Quellen, vor allem Quellen des Hauptgerichtes Kreuzberg heran, so daß seine Aussagen für Berg Geltung haben können.
[18] Waltraud Melsheimer, Bürgen und Ämter im Bergischen Land. Zur Entwicklung der bergischen Amtsbezirke im Spätmittelalter, in: ZBGV 89 (1980/81) S. 1-24.
[19] Norbert Andernach, Entwicklung der Grafschaft Berg, in: Land im Mittelpunkt der Mächte. Die Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg, hg. V. Städt. Museum Haus Koekkoek Kleve u. v. Stadtmuseum Düsseldorf, Kleve 31985, S. 63-73
[20] Wilhelm Janssen, Territorialbildung und Territorialorganisation niederrheinisch-westfälischer Grafschaften bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, in: Hochmittelalterliche Territorialstrukturen in Deutschland und Italien, hg. v. Giorgio Chittolini und Dietmar Willoweit, Berlin 1996, S. 71-96.
[21] Woldemar Harleß, Die Erkundigung über die Gerichtsverfassung im Herzogtum Berg vom Jahr 1555, in: ZBGV 20 (1884) S. 117-202; houben, Heribert: Das Hauptgericht Kreuzberg. Studien zur Geschichte der Gerichtsorganisation des bergischen Landes bis zur Landesreform im 16. Jahrhundert, in: ZBGV 78 (1961) S. 1-106
[22] zitiert nach Ernst Schubert, Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter, München 1996, S. 17.
[23] Droege, Georg: Die Territorien an Mittel- und Niederrhein, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. V. Kurt G. A. Jeserich u.a.; Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 690-720
[24] Eine genaue Beschreibung der Grenzen dieses Reichsforstes findet sich in einer Urkunde Kg. Heinrichs IV. von 1065 für Eb. Adalbert von Hamburg-Bremen, dem dieser Reichsforst übertragen wurde. Addimus insuper cum banno nostro – forestum unum in triangulo trium fluminum scilicet Rein, Tussale et Rurae positum, ita quoque determinatum, per Ruram se sursum extendens usque ad pontem Werdinensem et exinde per stratam Coloniensem usque ad rivum Tussale et per desdensum eiusdem rivi ad Rhenum et per alveum rheni usque quo Rura influit Rhenum. Lacomblet, Theodor Joseph: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, 4 Bde., ND Aalen 1966, hier Bd. I Nr. 205.
[25] Genaues Quellenzitat
[26] kraus, Thomas: Die Entstehung der Landesherrschaft der Grafen von Berg bis zum Jahre 1225 (= Bergische Forschungen, Bd. XVI), Neustadt/Aisch 1981
[27] Flach, Dietmar: Pfalz und Reichsgut. Frühformen der Territorienbildung am Niederrhein, in: Territorium und Residenz am Niederrhein. Referate der 7. Niederrhein – Tagung des Arbeitskreises niederrheinischer Kommunalarchive für Regionalgeschichte, hg. V. Klaus Flink und Wilhelm Janssen (= Klever Archiv. Schriftenreihe des Stadtarchivs Kleve 14, hg. V. Klaus Flink), Kleve 1993, S. 9-31; schieffer, Rudolf: Reichsgut und Reichsgewalt am Niederrhein vornehmlich in salischer Zeit, in: Königtum und Reichsgewalt am Niederrhein, hg. v. Klaus Flink und Wilhelm Janssen, Kleve 1983, S. 43-56; flink, Klaus/ Weinforth, Friedhelm: Das Königsgut der Karolinger im nördlichen Rheinland, in: Königtum und Reichsgewalt am Niederrhein, hg. v. Klaus Flink und Wilhelm Janssen, Kleve 1983, S. 144-155
[28]vgl. Anmerkung 23; wobei diese Schenkung wohl nie zum Tragen kam, vgl. Eschbach, Peter: Die Ratinger Mark. Ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte des Niederrheins, in: BGNr 20 (1905) S. 1-61, hier S. 1
[29] Für die salische Zeit s. Engels, Odilo: Grundlinien der rheinischen Verfassungsgeschichte im 12. Jahrhundert, in: RhVjbll 39 (1975) S. 1-27
[30] Kelleter, Heinrich: Urkundenbuch des Stifts Kaiserswerth, Bonn 1904
[31] Ranzi, Friedrich: Königsgut und Königsforst im Zeitalter der Karolinger und Ludolfinger und ihre Bedeutung für den Landsausbau. Ein Beitrag zur Entwicklungsgeschichte des gesamtdeutschen Lebensraumes (Volk in der Geschichte 3) 1939. S. hierzu auch Wieruszowski, Helene: Reichsbesitz und Reichsrechte im Rheinland (500-1300), in: BJb 131 (1926) S. 115-153
[32] Von Otto I. an Essen geschenkt, s. Lacomblet, UB I Nr. 54
[33] Karolingischer Fiskalbesitz, s. Kelleter, UB Nr. 18
[34] Von Otto I. an Gandersheim gegeben, s. Dipl. 180.
[35] Flink, Klaus/ Weinforth, Friedhelm: Das Königsgut der Karolinger im nördlichen Rheinland, in: Königtum und Reichsgewalt am Niederrhein, hg. v. Klaus Flink und Wilhelm Janssen, Kleve 1983, S. 144-155; MGH D Arn. 107a.
[36] Krabusch, Untersuchungen zur Geschichte des Königsgutes unter den Saliern (1024-1125), Diss. Phil. Masch. Heidelberg 1949
[37] MG SS 7 S. 256
[38] vgl. hierzu Milz, Joseph: Pfalz und Stadt Duisburg bis zum Ende des 13. Jahrhunderts, in: Bllfdt Landesgeschichte 120 (1984) S. 135-154
[39] vgl. Krabusch, Königsgut
[40] vgl. Milz, Duisburg
[41] vgl. Bosl, Karl: Die Reichsministerialität der Salier und Staufer. Ein Beitrag zur Geschichte des hochmittelalterlichen deutschen Volkes, Staates und Reiches (Schriften der MGH 10) 1950/51
[42] Lacomblet, UB II Nr. 329
[43] lorenz, Sönke: Kaiserswerth im Mittelalter. Genese, Struktur und Organisation königlicher Herrschaft am Niederrhein (= Studia humaniora. Düsseldorfer Studien zu Mittelalter und Renaissance, Bd. 23), Düsseldorf 1993
[44] Janssen, Wilhelm: Niederrheinische Territorialpolitik. Voraussetzungen, Wege und Probleme, in: Soziale und wirtschaftliche Bindungen im Mittelalter am Niederrhein, hg. v. Edith Ennen und Klaus Flink (Klever Archiv 3), Kleve 1981, S. 95-113
[45] hierfür noch entsprechende Quellen raussuchen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
[46] Kraus, Thomas: Die Entstehung der Landesherrschaft der Grafen von Berg bis zum Jahre 1225 (Bergische Forschungen, Bd. XVI), Neustadt/Aisch 1981
[47] Kraus, Landesherrschaft datiert die Übernahme der Vogtei über Kaiserswerth um 1255. Bereits ab 1217 hatten sie die Vogtei über Gerresheim.
[48] s. Lorenz, Kaiserswerth
[49] Kraus, Landesherrschaft; leider klafft dann eine erhebliche Überlieferungslücke, denn erst für das Jahr 1288 ist ein bergisches Gericht in Kreuzberg nachweisbar, so daß der Zeitpunkt der Übernahme dieses Gerichtes durch die Grafen von Berg nicht zu klären ist.
[50] 1189 kamen sie in den Besitz der Ländereien Arnolds von Tyvern, dem weite Teile in und um Düsseldorf gehörten, es ist jedoch nicht ganz klar, ob es sich um Pfandbesitz handelte oder ob sie ihm das Gebiet abkauften. Vgl. hierzu Janssen, Art. Berg und Kraus, Landesherrschaft. Bereits 1176 hatte die Berger Rechte im Bereich um Duisburg erworben. Die ältere Forschung, namentlich Hashagen und Schönneshöfer sprechen davon, daß die Grafen von Berg um 1180 die Grafenrechte im Ruhr- und Keldachgau erwarben. Vgl. hierzu auch Petri, Franz: Territorienbildung und Territorialstaat des 14. Jahrhunderts im Nordwestraum, in: Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert (VuF XIII), Bd. 1, hg. v. Hans Patze, Sigmaringen 21986, S. 383-483
[51] s. hierzu Güterlisten Philipps von Heinsberg, ediert: bauermann, Johannes: Zu den Güterlisten Philipps von Heinsberg, in: Philipp von Heinsberg, Erzbischof und Reichskanzler (1167-1191). Studien und Quellen, hg. V. Severin Corsten u. Leo Gillessen (= Museumsschriften des Kreises Heinsberg 12), Heimsberg 1991, S. 55-78
[52] Kraus, Landesherrschaft; er bezeichnet Philipp von Heinsberg als Freund der bergischen Grafen, was vermuten läßt, daß sie Angermund vielleicht direkt von ihm zu Lehen erhielten. Düsterwald, Kleine Geschichte, hingegen geht davon aus, daß Philipp von Heinsberg Broich, Heltorf, Mündelheim, Ratingen und Angermund kaufte, um den Expansionsbestrebungen der Berger Einhalt zu gebieten.
[53] Engels, Odilo: Der Niederrhein und das Reich im 12. Jahrhundert, in: Königtum und Reichsgewalt am Niederrhein, hg. v. Klaus Flink und Wilhelm Janssen, Kleve 1983, S. 79-101.
[54] Ebd.
[55] 1248 bzw. 1259 kamen die Grafen von Berg in den Besitz des Duisburger Reichsforstes, s. Janssen, Art. Berg.
[56] Ilgen, Th:: Quellen zur inneren Geschichte der Rheinischen Territorien (= Publ. D. Ges. f. Rhein. Geschichtskunde 38), o. O. 1921
[57] houben, Kreuzberg
[58] Janssen, Wilhelm: Niederrheinische Territorialpolitik. Voraussetzungen, Wege und Probleme, in: Soziale und wirtschaftliche Bindungen im Mittelalter am Niederrhein, hg. v. Edith Ennen und Klaus Flink (Klever Archiv 3), Kleve 1981, S. 95-113, hier S.
[59] Kreuzberg behielt verglichen mit den anderen Gerichten eine Sonderstellung, da es einen sehr großen Gerichtsbezirk mit 3 Kirchspielen umfaßte, auch hatte es mehr Schöffen als die anderen Bezirke und überdies wurde es Hauptgericht für alle Landgerichte nördlich der Wupper
[60] Houben, Kreuzberg, S. 11
[61] Stadtgericht Düsseldorf hatte aber nur eingeschränkte Rechte, Hochgerichtsfälle wurden weiter in Kreuzberg verhandelt
[62] andernach, Norbert: Entwicklung der Grafschaft Berg, in: Land im Mittelpunkt der Mächte. Die Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg, hg. V. Städt. Museum Haus Koekkoek Kleve u. v. Stadtmuseum Düsseldorf, Kleve 31985, S. 63-73
[63] Besitzwechselabgaben
[64] heikaus, Hartmut: Hofgerichte und Hofrecht in den ehemals bergischen Ämtern Angermund, Mettmann und Solingen. Ein Beitrag zum grundherrlichen Gerichtswesen und zum Bauernrecht, Wuppertal/Ratingen 1970
[65] bauermann, Johannes: Zu den Güterlisten Philipps von Heinsberg
[66] Kubach/Verbeek, Romanische Baukunst an Rhein und Maas, 1976
[67] s. Lacomblet, UB II Nr. 312; daß Angermund offiziell immer noch kölnisches Lehen war, hat die Bedeutung in keiner Weise beeinträchtigt, wahrscheinlich bis ins 15. Jh. war Angermund kölnisches Lehen. Schönneshöfer, Berg.
[68] Laut Droege war officiatus oder officialis ursprünglich nur die Bezeichnung für einen beliebigen Amtsträger. Droege, Territorien. Vgl. auch Janssen, Wilhelm: Burg und Territorium am Niederrhein im späten Mittelalter, in: Vorträge du Forschungen, Bd. 19, Sigmaringen 1976, Teil 1, S. 283-322
[69] Der Amtmann ist der Vertreter des Landesherrn, er ist zuständig für die Sicherheit, die Gerichtsbarkeit, die Verwaltung und auch die Finanzen, wobei diese später an den Kellner übergeben wurden. Vgl. hierzu Andernach, Berg.
[70] es handelt sich hierbei noch nicht um die Amtleute des 14. Jh.s, die fest umrissene Gebiete hatten und Aufgaben hatten, officiales gilt auch noch als Überbegriff für alle Amtsinhaber, die auf lokaler Ebene immer noch Vogt oder Schultheiß genannt wurden
[71] zur Entwicklung der Bezeichnungen s. janssen, Wilhelm: Landesherrliche Verwaltung und landständische Vertretung in den niederrheinischen Territorien 1250-1350, in: AHVN 173 (1971) S. 85-122
[72]Amtmänner waren in der Regel Adlige, meist Angehörige des bergischen Ritteradels, der aus der Ministerialität hervorgegangen war, zudem entstammten sie zumeist dem Amtssprengel bzw. dessen direkter Nachbarschaft; s. hierzu Kroeschell, Karl: Der Amtmann. Zur Kulturgeschichte eines Juristenberufs, in: forum historiae iuris; http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI/zitat/0201kroeschell.htm und Droege, Territorien.
[73] s. KNOPP, Schloß Landsberg in Ratingen, 1984
[74]Die richterliche Funktion wird dadurch deutlich, daß der Schultheiß die Gerichte leitete: 1288 Kreuzberg, 1317 Homberg, 1321 Mülheim, 1367 In der Brüggen.
[75] Janssen, Landesherrliche Verwaltung, S.
[76] ebd., S.
[77] ebd. S.